

Ausgediente Jagdeinrichtungen
Liebe Jagdfreunde,
die Problematik alter ausgedienter Jagdeinrichtungen, die im Wald verbleiben und Abfall darstellen, stellt uns zur Zeit vor eine gewisse Herausforderung. Da ich diesbezüglich im engen Kontakt mit der zuständigen Umweltbehörde stehe, möchte ich aus gegebenem Anlass vorliegend die Gelegenheit nutzen und Euch liebe Jagdfreunde, nochmals auf die Rechtslage, insbesondere aber auch auf die möglichen Folgen hinweisen, die im Falle einer Nichtentfernung von alten Jagdeinrichtungen entstehen können. Wie Euch ja allen aufgrund des Landesjagdgesetzes bekannt ist, darf der Jagdausübungsberechtigte seine jagdlichen Anlagen, wie Ansitzeinrichtungen oder Jagdhütte etc., grundsätzlich nur mit Zustimmung des Eigentümers der Grundfläche errichten. Ferner muss die Jagdeinrichtung bei einem Jagdpachtwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten seit dem Wechsel, entfernt werden, sofern sie nicht vom nachfolgenden Jagdpächter übernommen wird. Mittlerweile kommt es jedoch innerhalb unseres Landkreises seitens der zuständigen Umweltbehörde zu zahlreichen Verfahren bezüglich der behördlichen Beseitigung solcher alter ausgedienter Jagdeinrichtungen. Alte Hochsitze etc. sind unabhängig von der oben genannten Verpflichtung nach dem Landesjagdgesetz grundsätzlich als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen. Abfälle dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen nur in dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Das bedeutet, dass diese Jagdeinrichtungen entgegen der oft vollzogenen Praxis, nicht im Wald verrotten dürfen, sondern dass sie auf der Grundlage des Abfallrechts zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Die zuständige Umweltbehörde weist daher eindringlich darauf hin, dass sie im ungünstigsten Fall die kostenpflichtige, ordnungsbehördliche Beseitigung mittels polizeilicher Verfügung vom Verursacher fordern wird. Unabhängig davon muss die Behörde dann von Amts wegen den Bußgeldtatbestand in eigener Zuständigkeit oder im Falle von umweltgefährdenden Abfällen (Welleternit, Dachpappe, Dickschichtlasur, Farben, Lacken etc.) dann sogar die Einleitung eines möglichen Strafverfahrens bei der Strafverfolgungsbehörde gegen den Verursacher prüfen. Ferner wird die Umweltbehörde in solchen Fällen dann sowohl die belegene Ortsgemeinde als auch den Landesjagdverband schriftlich über den Sachverhalt in Kenntnis setzen und von der belegenen Ortsgemeinde die Beseitigung der Jagdeinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlichen, abfallrechtlichen Beseitigungsverpflichtung fordern. Dass ein solcher Sachverhalt nicht förderlich für ein vertragliches Jagdpachtverhältnis ist, liegt unstreitig auf der Hand. Insofern möchte ich eindringlich appellieren, ausgediente Jagdeinrichtungen innerhalb der Reviere zeitnah zu beseitigen. Sollte in Unkenntnis von alten ausgedienten Jagdeinrichtungen dennoch ein Schreiben der Umweltbehörde erfolgen, empfehle ich die Kooperationsbereitschaft zwecks Vermeidung von Kosten und vor allem von unnötigen Ärger. Für Rückfragen in dieser Sache steht Herr Pohley vom Umweltamt der Rhein-Hunsrück Entsorgung unter der Telefonnummer 06763-302070 jederzeit gerne fernmündlich zur Verfügung.
Bernd Seifermann, Kreisgruppenvorsitzender