Die Untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis informiert über die aktuelle Änderung der Landesjagdverordnung
Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelten derzeit eine Vielzahl von Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen, die für die Eindämmung des Virus erforderlich sind. Es kann bei Wahlen und Versammlungen, die auf Basis der Landesjagdverordnung abgehalten werden müssen, in der Praxis aufgrund teilweise sehr hoher Teilnehmerzahlen zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Organisation dieser Veranstaltungen kommen. Abgesehen davon, dass Räumlichkeiten zur Corona-konformen Unterbringung aller Wahl- und Versammlungsberechtigter möglicherweise nicht überall zur Verfügung gestellt werden können, ist auch davon auszugehen, dass zum Schutz der eigenen Gesundheit nicht alle potentiell Wahlberechtigten an einer entsprechenden Wahl bzw. Versammlung persönlich teilnehmen möchten.
Durch die jetzt in Kraft getretene Änderungsverordnung werden in die Landesjagdverordnung Vorschriften eingefügt, die speziell die Verlängerung der Amtszeit von Jagdbeiräten, Kreisjagdmeister*innen sowie Vorständen von Hegegemeinschaften und Jagdgenossenschaften ermöglichen.
Ferner werden einige der dringend zu treffenden Entscheidungen, die eigentlich durch die Versammlungen der Hegegemeinschaften und der Jagdgenossenschaften getroffen werden müssen, im Wege einer Ausnahmeregelung für eine Übergangszeit auf die jeweiligen Vorstände übertragen.
Änderung Landesjagdverordnung vom 8. März 2021
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 11. März 2021 Nr. 11 E r s t e L a n d e s v e r o r d n u n g zur Änderung der Landesjagdverordnung Vom 8. März 2021 Mainz, den 8. März 2021 Staatsministerin A. Spiegel, Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Aufgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g und h und Nr. 8 Buchst. b und j des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, wird verordnet: Artikel 1 Die Landesjagdverordnung vom 25. Juli 2013 (GVBl. S. 282), geändert durch § 65 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 792-1-1 wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Kann die Genossenschaftsversammlung im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen nicht zusammentreten, werden ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5, mit Ausnahme der Festsetzung der dem Jagdvorstand zu gewährenden Entschädigungen, sowie Nr. 7 bis zu einem nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung ausnahmsweise durch den Jagdvorstand wahrgenommen. In diesem Fall ist die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 beim nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung rückwirkend für das vergangene Jahr zu treffen. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften finden insoweit keine Anwendung.“ 2. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem oder bereits eingetretenem Ende der Amtszeit eine Neuwahl des Jagdvorstandes nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften finden insoweit keine Anwendung.“ 3. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Kann die Versammlung im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen nicht zusammentreten, werden ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, mit Ausnahme der Festsetzung der dem Vorstand zu gewährenden Erstattungen und Vergütungen, sowie Nr. 7 bis zu einem nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung ausnahmsweise durch den Vorstand wahrgenommen. In diesem Fall ist die Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 6 beim nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung rückwirkend für das vergangene Jahr zu treffen. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Hegegemeinschaften finden insoweit keine Anwendung.“ 4. Dem § 18 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: „Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem Ende der Amtszeit eine Neuwahl des Vorstandes nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Hegegemeinschaften finden insoweit keine Anwendung.“ 5. Dem § 52 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: „Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem Ende der Amtszeit eine Neuwahl nach den Absätzen 2 und 3 nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr.“ 6. Dem § 54 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 52 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.