Satzung
der Kreisgruppe Rhein-Hunsrück e. V.
im
Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kreisgruppe Rhein-Hunsrück e. V. im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. (nachfolgen Kreisgruppe genannt) und wird begründet als rechtsfähiger Verein i.S. des § 21 BGB.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Kreisgruppe umfasst den Landkreis Rhein-Hunsrück.
(4) Der Sitz der Kreisgruppe ist Kastellaun.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele und Zweck

(1) Die Kreisgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Kreisgruppe ist
die Landschaftspflege durch Sicherung der Vielfalt, die Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft
der Umweltschutz
des Tierschutzes
die Sicherung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
die Förderung von Wissenschaft und Forschung
Erziehung, Volks- und Berufsausbildung
des Sports
Kunst und Kultur

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Schutz und Erhaltung der Artenvielfalt und Sicherung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen,
Erhaltung unbebauter Bereiche als Lebensraum für die frei lebende Tierwelt,
Pflege und Wiederherstellung von Wasserflächen und Feuchtgebieten,
den sparsamen und schonenden Umgang mit sich erneuernden und sich nicht erneuernden Naturgütern unter Wahrung der Belange der Landeskultur, der Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landespflege und des Tierschutzes.
(3) Die Kreisgruppe erfüllt die Aufgabe der Förderung der Wild- und Jagdökologie durch Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens unter Wahrung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit durch die Förderung der Natur- und Umweltbildung – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, die Erhaltung, Pflege und Förderung des jagdlichen Brauchtums und der Jagdkultur, Förderung des Jagdgebrauchshundewesens, Erhaltung des Berufsjägerstandes, Beratung der Mitglieder in jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen, Zusammenarbeit mit den Behörden in jagdlichen Angelegenheiten sowie anderen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen auf Kreisebene.
(4) Die Kreisgruppe erfüllt insbesondere die Aufgabe der Ausbildung der Bewerber für die Jägerprüfung und Betreuung des Jägernachwuchses.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Kreisgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Kreisgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisgruppe.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe legt der geschäftsführende Vorstand unter Mitwirkung der jeweils von den Mitgliedern anlässlich der Jahresversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen fest. Sie darf die steuerlich zulässigen Werte nicht überschreiten.
(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung ermächtigt, eventuelle von der Finanzverwaltung oder den Gerichten geforderten Änderungen der Satzung selber mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§ 4
Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Kreisgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kreisgruppe an den Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Mainz der es ausschließlich und unmittelbar für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Das zuständige Finanzamt ist von der Vermögensübertragung zu informieren.

§ 5
Mitglieder

(1) Mitglied in der Kreisgruppe kann jede Person werden, welche die Berechtigung zur Erlangung eines deutschen Jagdscheines hat, sowie andere Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied der Kreisgruppe erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Kreisgruppe oder die Geschäftsstelle des LJV. Die Mitgliedschaft wird sowohl für die Kreisgruppe als auch für den LJV begründet. Daher gelten für alle in dieser Satzung nicht geregelten Bereiche die Bestimmungen der Satzung des LJV.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in der Regel bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zu stellen. Der Antrag kann jedoch auch wahlweise bei derjenigen Kreisgruppe gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die/der Antragsteller/in zur Jagdausübung berechtigt ist, oder welcher die/der Antragsteller/in aus persönlichen Gründen angehören möchte.
(3) Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisgruppen ist möglich. Wird die Aufnahme als Zweitmitglied begehrt, so muss die/der Antragsteller/in die Erstmitgliedschaft in einer anderen Kreisgruppe des LJV nachweisen.
(4) Über die Aufnahme als Mitglied der Kreisgruppe entscheidet die/der Vorsitzende der Kreisgruppe. Bei deren/dessen Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe. Hat die/der Antragsteller/in ihren/seinen Hauptwohnsitz im Land Rheinland-Pfalz, jedoch nicht im Gebiet der Kreisgruppe, bei welcher sie/er den Aufnahmeantrag gestellt hat, so ist vor der Entscheidung über die Aufnahme der Antragstellerin/des Antragstellers die/der Vorsitzende der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zum Aufnahmegesuch zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so kann die/der Antragsteller/in innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV zulässig, welcher endgültig entscheidet. Die Gründe der Ablehnung brauchen der/dem Antragsteller/in nicht mitgeteilt zu werden. Bei Bearbeitung des Aufnahmeantrages durch die LJV-Geschäftsstelle gilt die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der aufnehmenden Kreisgruppe. Sie gilt als wirksam, sofern eine Ablehnung durch die Kreisgruppe nicht binnen sechs Wochen ergangen ist.
(5) Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) des LJV kann Mitglieder, die sich um das Waidwerk besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

(1.) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Kündigung,
3. durch Ausschluss.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber der/dem Vorsitzenden der Kreisgruppe oder gegenüber der LJV-Geschäftsstelle bis 30. September erklärt werden und führt zur Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. Dezember desselben Jahres.

§ 7
Ausschlussverfahren

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
wenn das Mitglied den Interessen und der Satzung der Kreisgruppe oder des LJV zuwider gehandelt hat,
wenn das Mitglied trotz Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kreisgruppe oder dem LJV länger als ein Jahr nicht erfüllt hat.
(2) Über den Ausschluss in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes der Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe. Dem Mitglied ist Gelegenheit auf rechtliches Gehör zu gewähren.
(3) Über den Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 2 entscheidet die Landesgeschäftsstelle im Benehmen mit der Kreisgruppe.
(4) Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes der LJV-Regionalgruppe ist innerhalb von zwei Wochen nach der durch eingeschriebenen Brief erfolgten Zustellung des Beschlusses Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV gegeben, und zwar sowohl im Falle des Ausschlusses durch die/den Betroffene/n als auch bei Ablehnung des Antrages durch die/den Antragsteller/in.
(5) Alle Entscheidungen sind zu begründen und durch eingeschriebenen Brief den Beteiligten zuzustellen. Die Entscheidung muss die Mitteilung enthalten, welcher Rechtsbehelf gegeben und an welche Anschrift dieser zu richten ist. Der endgültige Ausschluss beendet die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Solange und soweit ein Ausschlussverfahren schwebt, findet ein Disziplinarverfahren nicht statt. Nach rechtskräftigem Ausschluss kann ein Disziplinarverfahren nicht mehr stattfinden.
(6) Hat der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe begründeten Anlass zu der Annahme, dass sein Antrag nach Abs. 2 zum Ausschluss führt, so kann er unmittelbar beim geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV den Antrag stellen, das Ruhen der Mitgliedschaft der/des Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung anzuordnen. Über diesen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) des LJV innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Trifft er keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
(7) Wird gegen die/den Inhaber/in eines Amtes in der Kreisgruppe ein Ausschlussverfahren eröffnet, so kann der geschäftsführende Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe beschließen, dass die/der Amtsinhaber/in ihr/sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben darf. Vereinsunterlagen sind in diesem Fall an die vom Vorstand bestimmte Person herauszugeben.

§ 8
Disziplinarordnung

(1) Die Mitglieder anerkennen mit dem Eintritt in die Kreisgruppe bzw. den LJV die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes; sie ist ein Teil dieser Satzung.
(2) Über die Verwendung der Geldbußen nach der Disziplinarordnung entscheiden die Mitglieder des Disziplinarausschusses des LJV durch besonderen Beschluss.

§ 9
Beitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages und des ermäßigten Jahresbeitrages sowie deren Verwendung werden, soweit sie über die vom LJV festgelegten Beträge hinaus gehen sollen, von der Jahresversammlung der Kreisgruppe im Rahmen ihrer Jahresversammlung einheitlich festgesetzt. Zur Ausgestaltung der Beitragstatbestände gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 9 der Satzung des LJV.
(2) Beiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz der Kreisgruppe/der Sitz des LJV (Mainz).

§ 10
Gliederung und Aufgaben der Kreisgruppe

(1) Innerhalb der Kreisgruppen gibt es folgende Organe:
die Jahresversammlung,
der Vorstand,
der geschäftsführende Vorstand
(2) Der Vorstand der Kreisgruppe besteht aus:
der/dem Vorsitzenden,
einer/einem oder bis zu drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern,
einer/einem oder zwei Schriftführerinnen/Schriftführern,
einer/einem oder zwei Schatzmeisterinnen/Schatzmeistern,
der Obfrau/dem Obmann der Hegeringleiter/innen oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
einem oder mehreren Obleuten für das Schießwesen oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern,
der Obfrau/dem Obmann für das Jagdhundewesen oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
der Obfrau/dem Obmann für das jagdliche Brauchtum oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
der Obfrau/dem Obmann für Natur- und Umweltschutz und Landespflege oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
der Obfrau/dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
der Obfrau/dem Obmann für den Presse- und Informationsdienst oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
der Obfrau/dem Obmann für junge Jäger sowie für die Jungjägerausbildung oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
der Obfrau/dem Obmann für Wildbretmarketing oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
der Obfrau/dem Obmann der im Zuständigkeitsbereich der Kreisgruppe als Körperschaft des öffentlichen Rechts existierenden Hochwild-Hegegemeinschaft/en oder ihrer/ihres Stellvertreter/in, sofern sie Mitglied des Landesjagdverbandes sind.
den Hegeringleitern/Hegeringleiterinnen oder ihrer Stellvertreter/innen
der/dem Kreisjagdmeister/in oder ihrer/seinem Stellvertreter/in, sofern sie Mitglied der Kreisgruppe sind.
(3) Den geschäftsführenden Vorstand bilden die unter Ziffer 1. bis 4. genannten Amtsinhaber.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden, der erste Schriftführer und der erste Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind, der zweite Schrift-führer nur bei Verhinderung des ersten Schriftführers, der zweite Schatzmeister nur bei Verhinderung des ersten Schatzmeisters.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.
(4) Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Jahreshauptversammlung.
(5) Die/der Vorsitzende beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung ein, deren Ort und Zeit sie/er bestimmt. Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einberufung kann durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJV oder schriftlich erfolgen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung verlangt. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsbeginn schriftlich mit Begründung bei der/dem Vorsitzenden einzureichen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
Entgegennahme und gegebenenfalls Erörterung des Jahresberichts,
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Delegierten (§ 11, Abs. 7 der Satzung des LJV),
Festsetzung von einmaligen, zweckbestimmten Umlagen sowie von Beiträgen, soweit diese über die vom LJV festgelegten Beträge hinaus gehen sollen.

§ 11
Hegeringe

(1) Die Hegeringe bilden im Rahmen der Organisation des LJV die kleinste, zugleich aber wichtigste Einheit. Ihre besonderen Aufgaben ergeben sich aus dem Hegeringstatut, das vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV erlassen ist.
(2) Zu einem Hegering gehören diejenigen Mitglieder des LJV, die
a) ihren Hauptwohnsitz im Bereich desselben haben oder
b) im Bereich desselben Jagdausübungsberechtigte (Pächter/innen und Eigenjagdbesitzer/innen) sind oder
c) im Bereich desselben als Forstbetriebsbeamtinnen/Forstbetriebsbeamte im Außendienst (Revierleiter/innen), als Berufsjäger/innen oder als bestätigte Jagdaufseher/innen tätig sind oder
d) vom geschäftsführenden Vorstand der zuständigen Kreisgruppe aufgrund besonderer Umstände dem Hegering zugeordnet wurden.
(3) Der Hegering wird von der/dem Hegeringleiter/in geführt. Die/der Hegeringleiter/in und ihre/seine bis zu zwei Stellvertreter/innen sind von den Mitgliedern des Hegeringes zu wählen. Wählbar ist nur ein Mitglied des Hegeringes. Die/der Hegeringleiter/in soll ein mit den örtlichen Verhältnissen des Hegeringes vertraute/r Waidfrau/Waidmann sein, die/der allgemeines Ansehen genießt und jagdlich erfahren ist.
(4) Die Wahl der Hegeringleiterin/des Hegeringleiters und ihrer/seiner bis zu zwei Stellvertreter/innen erfolgt durch die Mitglieder des Hegeringes in einer Versammlung für die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit der Hegeringleiter/innen muss mit derjenigen des Vorstandes der Kreisgruppe übereinstimmen. Die Versammlung wird erstmalig von der/ dem Kreisgruppenvorsitzenden, im Übrigen von der/dem Hegeringleiter/in, einberufen.
(5) Die Hegeringleiter/innen der Kreisgruppen wählen ihre/n Obfrau/Obmann und deren/dessen Stellvertreter/in.
(6) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen des § 13 dieser Satzung.
(7) Die/der Hegeringleiter/in beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein, deren Ort und Zeitpunkt sie/er im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kreisgruppe bestimmt. Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen oder im Mitteilungsblatt des LJV veröffentlicht werden.

§ 12
Abstimmung

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Abstimmungen sind offen durchzuführen. In der Jahresversammlung sind für das Verlangen, eine geheime Abstimmung durchzuführen, die Stimmen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Zur Abstimmung innerhalb der Kreisgruppe sowie der Hegeringe sind nur anwesende Mitglieder berechtigt. Eine Stellvertretung ist unzulässig.

§ 13
Wahlen

(1) Alle Wahlen innerhalb der Kreisgruppe erfolgen auf vier Jahre durch Stimmzettel, bei Einverständnis der einfachen Mehrheit der Anwesenden durch Handzeichen.
(2) Bei den Wahlen wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied des LJV, das nicht für ein Amt kandidiert, zur/zum Wahlleiter/in berufen.
(3) Bei den Wahlen sind alle Mitglieder der Kreisgruppe stimmberechtigt:
(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sofern eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang und danach das Los, welches durch die/den Wahlleiter/in zu ziehen ist.
(5) Mit Ausnahme der/des Kreisgruppenvorsitzenden können mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für das jeweilige Amt nur ein Wahlvorschlag gemacht worden ist.
(6) Mitglieder, die beim Wahlvorgang nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie gegebenenfalls die Wahl annehmen.
(7) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gewählten ihre Ämter bis zu Neuwahlen weiter. Scheidet ein/e Gewählte/r während der Amtszeit aus, so tritt an ihre/seine Stelle die/der Stellvertreter/in. Ist ein/e Stellvertreter/in nicht vorhanden, so bestimmt der Vorstand für die restliche Amtszeit eine/n Ersatzfrau/Ersatzmann.
(8) Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Wahlen jeder Art können innerhalb von zwei Wochen schriftlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, welcher auf den Tag der Wahl folgt. Die Anfechtung ist zu begründen und durch eingeschriebenen Brief in allen Fällen an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV zu richten.

§ 14
Protokoll und Rechnungsprüfung

(1) Über den Verlauf von Jahresversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen. Die Protokollführung obliegt dem/der Schriftführer/in oder seinem/ihrer Stellvertreter/in.
(2) Die Jahresrechnung wird durch die/den Schatzmeister/in bei der Jahresversammlung vorgetragen.
(3) Zur Prüfung der Jahresrechnung sind zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen von der Jahresversammlung zu wählen.
(4) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag der Prüfer/innen oder eines Mitgliedes der Kreisgruppe.

§ 15
Entpflichtung von Amtsinhaberinnen/ Amtsinhabern

Wenn Inhaber/innen von Ämtern in der Kreisgruppe ihren Aufgaben nicht nachkommen oder das Ansehen der Kreisgruppe oder des LJV durch ihr Verhalten schädigen, können sie auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) des LJV von ihren Ämtern entbunden werden. Sie sind von dieser Maßnahme alsbald durch Einschreibebrief zu verständigen und können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim LJV-Vorstand einlegen; über diese hat der LJV-Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entscheiden. Hält der Vorstand diese Frist nicht ein, so gilt der angefochtene Beschluss als aufgehoben

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe am 01.08..2014 ordnungsgemäß beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kreisgruppe Rhein-Hunsrück
Kastellaun, 07.10.2014