Besondere Vereinbarungen zum Gruppenversicherungsvertrag für Jägerschaften des Landesjagdverbandes Rheinland Pfalz e. V. zur Jagdhunde-Unfallversicherung auf Treib- und Gesellschaftsjagden

1. Versicherungsnehmer

Der Landesjagdverband Rheinland Pfalz e. V. (LJV) vertreten durch den Präsidenten und den Geschäftsführer.

2. Versicherte Personen

Alle ordentlichen Mitglieder des LJV und seiner Kreisgruppen

3. Versicherte Risiken

Jagdhunde-Unfallversicherung auf Treib- und Gesellschaftsjagden

3.1 Versicherungsumfang

Versichert sind Unfälle von Jagdhunden der Mitglieder des LJV auf Treib- und Gesellschaftsjagden (mehr als 3 Personen) – auch auf sogenannten „Mais-Jagden“ – in Rheinland Pfalz und in den angrenzenden Bundesländern.

Als Jagdhunde gelten alle reinrassigen Jagdhunde (JGHV) sowie Mischlinge, deren Elterntiere zweifelsfrei einer vom JGHV anerkannten oder zugelassenen Jagdhunderasse zugehören.

Versicherungsschutz besteht für alle gesunden Jagdhunde ab 6 Monaten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Es besteht Versicherungsschutz für den Zeitraum der Anreise, des Jagdbetriebes einschließlich der Rückreise in den Heimatzwinger, max. jedoch für 4 Tage.

Kein Versicherungsschutz besteht für kommerziell eingesetzte Hundemeuten (Kilometergeld bis zu 0,50 EUR pro gefahrenen Kilometer gilt nicht als Bezahlung).

3.2 Leistungsarten

– Tod, Nottötung infolge eines Unfalles während des Jagdbetriebes einschließlich der Nachsuche nach der Drückjagd
– Diebstahl, Raub während der Jagdbetriebes
– Tierarztkosten.

3.3 Versicherungssumme

Die Versicherungssumme beträgt für jeden geprüften Hund (hat mindestens eine über die Anlagenprüfung hinausgehende jagdliche Prüfung bestanden) im Todesfall 2.000 EUR für jeden ungeprüften Hund 1.000 EUR.

3.4 Entschädigung

Es wird im Schadenfall die Versicherungssumme gemäß Ziffer 3.3 für Welpen ab 6 Monaten bis 12. Lebensjahr max. 2.000 EUR entschädigt.
Tierarztkosten werden ersetzt bis zu 1.000 EUR mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 100 EUR.

3.5 Subsidiarität
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherte für den eingetretenen Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

Bei Jagden auf Flächen der Landesforsten bzw. durch diese veranstaltete Jagden, sind Hunde wieder durch die Landesforsten RLP zu versichern . Schadenfälle bei diesen Jagden sind somit über die durch das jeweilige Forstamt abgeschlossene Unfallversicherung abzurechnen.

4. Rechtsgestaltende Willenserklärungen

Zur Abgabe von Willenserklärungen im Bezug auf diesen Versicherungsvertrag ist auf Seiten des Versicherungsnehmers nur dieser berechtigt und für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

5. Anzeige von Versicherungsfällen / Versicherungsleistungen /Bezugsberechtigung

Ansprüche auf Schadenersatz / Versicherungsleistungen werden von den Versicherten über den Versicherungsnehmer
geltend gemacht.

Datenschutz-Informationsblatt

Gothaer Schadenanzeige Hunde-Unfallversicherung

Antrag-Rahmenvertrag-Einzel-Hundeunfallversicherung

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